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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 

LIMERA Gartenbauservice GmbH & Co. KG ("AGB")

 

Teil 1: 

Bedingungen für den Verkauf von Waren und für Dienstleistungsgeschäfte

 

1.         Geltungsbereich

a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der LIMERA Gartenbauservice GmbH & Co. KG, Florastraße 2-6, 47608 Geldern, (nachfolgend "LIMERA" genannt) sind die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend "Bedingungen" genannt) maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen mit schriftlicher Zustimmung von LIMERA vereinbart worden sind und soweit durch LIMERA keine aktualisierten Bedingungen mitgeteilt wurden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.

b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird LIMERA ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an LIMERA absenden. 

c) Für Verträge die Bauleistungen betreffen, gelten ergänzend die Regelungen unter Teil 2 dieser AGB. Für Verträge, die online über eine von LIMERA bereitgestellte Webseite (z.B. über einen Webshop) abgeschlossen werden, gelten ergänzend die besonderen Bedingungen unter Teil 3 dieser AGB. 

Für den Fall, dass ein Kunde Geräte von LIMERA mietet, gelten zusätzlich die Bedingungen unter Teil 4 dieser AGB.

d) Für die Ausführung von Reparaturen gelten die Bedingungen unter Teil 5 dieser AGB. 

e) Teil 6 dieser AGB regelt im Übrigen übergreifende Bedingungen, die für alle Teile dieser AGB gelten. 

2.         Vertragsabschluss, Preisanpassung und Nachweise und Belege bei steuerbegünstigter Ware

a) Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot, welches LIMERA annehmen oder ablehnen kann. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von LIMERA maßgebend, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird LIMERA in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk.

b) Ist der Kunde Verbraucher, dann sind die gesetzliche Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten im Preis enthalten, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. 

c) Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, kann eine zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung der mit der Herstellung und dem Vertrieb der Ware von LIMERA verbundenen Gesamtkosten dem Kunden nach billigem Ermessen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Gesamtkosten von LIMERA bestehen insbesondere aus Transportkosten-änderungen, Energiekostenänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlägen oder Steueränderungen. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zulasten des Kunden nach billigem Ermessen von LIMERA vorgenommen. Bei der Ausübung ihres billigen Ermessens wird LIMERA die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, mithin Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang berücksichtigt werden wie Kostenerhöhungen. Eine Preissteigerung ist nur bis zu einer Grenze von insgesamt 25 % möglich. Der Kunde kann einer solchen Preiserhöhung innerhalb von vier (4) Wochen nach der Mitteilung über die Preiserhöhung widersprechen, wenn er nachweist, dass ihm eine Weitergabe der Preiserhöhung für ein zum Zeitpunkt der Preiserhöhung schon bindend weiterverkauftes Produkt an den Endkunden nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Die Parteien werden in diesem Fall des Widerspruches versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls es innerhalb von sechs (6) Wochen zu keiner Einigung kommt, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Derartige Preisänderungen wegen der Änderung der mit der Herstellung und dem Vertrieb der Ware verbundenen Gesamtkosten von LIMERA können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen, sofern der Kunde 30 Tage vor der Preisänderung schriftlich auf diese hingewiesen wird und diese pro Kalenderjahr 25 % nicht übersteigen. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Recht zum Rücktritt oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Recht zur Kündigung zu, wenn die Preiserhöhung die Kalkulations- und Geschäftsgrundlage des Vertrages spürbar verändert hat und dadurch die Vertragsbindung unzumutbar geworden ist.

d) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware z.B. aufgrund einer Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftlichen Lieferung, haftet der Kunde, der Unternehmer ist, dafür, dass LIMERA zum Zeitpunkt der Lieferung über alle notwendigen Belege und Nachweise, insbesondere solche nach den §§ 8 ff. UStDV verfügt, bzw. diese zur Verfügung gestellt bekommt. Wird die von LIMERA gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und / oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er LIME-RA zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die LIMERA als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. 

3.         Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang

a) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich vereinbart, wenn sie durch LIMERA schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschriebenen Mitwirkungspflichten) oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Ist der Kunde Verbraucher, wird LIMERA den Liefertermin verbindlich angeben, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.

b) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Unternehmers. LIMERA wählt die Versendungsart.

c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Ablieferung auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer geht beim Versendungskauf jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und LIMERA dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Nur soweit ausdrücklich eine bestimmte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend und es gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 

d) Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für etwaige auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Etwaige Wartezeiten werden dem Kunden auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Preisliste oder – falls eine solche nicht vorhanden sein sollte – auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 

e) LIMERA ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwend-bar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen und wenn im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Leistung an und für sich vollständig und einheitlich zu erbringen ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.

f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, wie behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten von LIMERA – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird LIMERA für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird LIMERA den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Parteien werden sich bei Eintritt eines solchen Ereignisses über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach dessen Beendigung die während dieser Zeit nicht erfolgte Lieferung nachgeliefert werden soll. Diese Ereignisse berechtigen die Parteien auch, vom Vertrag zurückzu-treten. 

g) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung von LIMERA seitens der Vorlieferanten von LIMERA ist LIMERA gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, von ihren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden. Dies gilt nur dann, wenn LIMERA die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von LIMERA zu liefernden Ware getroffen hat, ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat und die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Vorlieferanten nicht zu vertreten hat. LIMERA verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von LIMERA seitens der Vorlieferanten von LIMERA, dass LIMERA von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden ist, sofern LIMERA vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung dem Kunden angezeigt und die Gegenleistung unverzüglich erstattet hat. 

h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen branchenüblich und unter Berücksichtigung der Interessen von LIMERA für den Kunden zumutbar sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine geringere Änderung oder Abweichung zumutbar ist. Ist der Kunde ein Verbraucher, steht ihm bei einer Unzumutbarkeit nach den gesetzlichen Vorausset-zungen ein Rücktrittsrecht zu. Für den Fall einer Abweichung des Lieferumfanges gilt: Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die tatsächliche, maximal zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung hat der Kunde die tatsächlichen Liefermengen zu vergüten. 

4.         Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen bleiben im Eigentum von LIMERA, sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Ist der Kunde Verbraucher, werden die Verpackungskosten von LIMERA getragen, wenn hierüber keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

5.         Beschaffenheit, Sachmängel, Verjährung

Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von LIMERA für fehlerhafte Aufklärung.

a) Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unten unter Ziffer 5 lit. a) cc) Satz 2 und lit. b): 

aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Die Untersuchung nach Empfang darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und Lieferpapiere beschränken. Sie muss auch angemessen die Qualität und Funktionalität sowie angemessene Stichproben umfassen. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel bei Entdeckung auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 

bb) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber LIMERA geltend gemacht werden. 

cc) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den Kunden LIMERA gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Ist der Kunde Verbraucher, dann gilt dies nur im Fall der Ziffer 3 lit. c) Satz 3 dieser AGB.

dd) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Die Haftung von LIMERA für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.

ee) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

ff) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz ee) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten),  438 Abs. 1 Nr. 2,  438 Abs. 3 (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

gg) Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf demselben Mangel beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.

hh) Soweit gemäß Absätzen ee) bis gg) die Verjährung von Ansprüchen LIMERA gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

b) Nur für Verbraucher gilt: 

Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Haftung von LIMERA für Leben-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt in jedem Fall unberührt.

c) Der Kunde ist für die Eignung der bestellten Waren und Leistungen für die technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten des Kunden sowie den Einsatz für seine Zwecke selbst verantwortlich. Für einen Einsatz und Gebrauch der Waren zu missbräuchlichen Zwecken durch den Kunden kann LIMERA keine Haftung übernehmen. Ziffer 20 bleibt unberührt. Beim Umgang mit von LIMERA erworbenen Waren und Produkten hat der Kunde die Herstellerhinweise und Anleitungen sowie die Angaben auf den Verpackungen zu beachten.

6.         Leistungsstörungen

a) Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, kann LIMERA nach den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig verweigert. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Kunde vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält und nach einer angemessenen Fristsetzung nicht leistet, bei Verträgen mit Verbrauchern jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 498 BGB. LIMERA kann in diesen Fällen die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und nach den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz verlangen.

b) Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann LIMERA die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf oder nach vorheriger Androhung die Ware in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten; der vorgängigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. 

7.         Eigentumsvorbehalt

a) Ist der Kunde Unternehmer, behält sich LIMERA das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich LIMERA das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ware vor. Diese Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend als "Vorbehaltsware" bezeichnet.

b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für LIMERA. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von LIMERA vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet noch für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwendet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass eindeutig auf das Eigentum von LIMERA hinzuweisen und LIMERA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LIMERA Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, LIMERA die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die von LIMERA entstandenen Kosten.

c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt LIMERA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LIMERA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LIMERA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann LIMERA verlangen, dass der Kunde LIMERA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von LIMERA gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für LIMERA als Hersteller vorgenommen. Wird die von LIMERA gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, LIMERA nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwirbt LIMERA das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass aus irgendeinem Grund kein Eigentums- oder Miteigentumserwerb bei LIMERA eintritt, überträgt der Kunde LIMERA bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. LIMERA nimmt diese Übertragung hiermit an.

e) Wird die von LIMERA gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, LIMERA nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt LIMERA das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde LIMERA anteilmäßig Miteigentum überträgt. LIMERA nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für LIMERA. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 

f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl sowie sonstigen Verlust und Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs,-, Instandhaltungs-, und Inspektionsarbeiten oder ähnliche Arbeiten erforderlich sind (hierzu zählen nicht von LIMERA etwaig zu erbringende Erfüllungs- oder Nacherfüllungshandlungen), muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen oder durchführen lassen.

g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von LIMERA in Ansehung des Liefergegenstandes – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – als zusätzliche Sicherheit im Voraus an LIMERA ab. 

h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Entstehung und Aufrechterhaltung des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der Kunde LIMERA hierauf schriftlich oder in Text-form unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, LIMERA auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

i) LIMERA verpflichtet sich, die LIMERA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LIMERA.

j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LIMERA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück-zutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LIMERA diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.         Sortenschutzrechte

Jegliche unberechtigte Weitervermehrung der Vertragssorten stellt einen Verstoß gegen das Sortenschutzrecht dar. 

 

Teil 2:

Besondere Regelungen für die Erbringung von Bauleistungen

 

9.         Bauleistungen

a) Neben den Regelungen aus Teil 1 dieser AGB gelten für die Erbringung von Bauleistungen zusätzlich die folgenden Regelungen dieses Teil 2. 

b) Bauleistungen führt LIMERA unter Zugrundelegung der VOB/B in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung aus.

c) Ergänzend zu den Regelungen der VOB/B ist der Kunde verpflichtet, die Voraussetzungen für einen termingerechten Arbeitsbeginn und die ungestörte Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Anfahrtswege / Rampen müssen so beschaffen sein, dass die Zufahrt zur Baustelle, der Transport des erforderlichen Materials und sämtliche zur Herstellung der vertraglichen Leistung erforderlichen Arbeiten ohne weiteres möglich sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Ausführungszeit in jedem Fall automatisch um den Zeitraum, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Darüberhinausgehende Fristverlängerungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

 

Teil 3:

Besondere Bedingungen für den Webshop

 

10.       Besondere Bedingungen für Vertragsschluss über eine Webseite/Webshop

a) Neben den Bedingungen aus Teil 1 (Bedingungen für den Verkauf von Waren und für Dienstleistungsgeschäfte) gelten diese besonderen Bedingungen für den Abschluss von Verträgen über eine von LIMERA angebotene Webseite, insbesondere, wenn der Kunde die Bestellung über den Webshop von LIMERA vornimmt. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln im Webshop von LIMERA stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

b) Mit dem Absenden einer Bestellung über den Webshop durch Anklicken des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Vor dem endgültigen Absenden der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, die Richtigkeit seiner Eingaben zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Bei Bedarf kann der Kunde die Bestellung vor deren endgültigem Absenden ändern. LIMERA wird den Zugang der über ihren Webshop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung. Sie dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei LIMERA eingegangen ist. Darauf wird LIMERA den Kunden in der E-Mail hinweisen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn LIMERA den Vertragsschluss separat bestätigt oder die bestellte Ware versendet. 

c) Sämtliche Preisangaben im Webshop sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und zuzüglich anfallender Versandkosten. Die Versandkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach der Lieferadresse. Die Versandkosten werden im Webshop zusätzlich angegeben. Der Preis, anfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und anfallende Versandkosten werden außerdem in der Bestellmaske angezeigt, bevor die Bestellung abgesendet wird.

d) Wenn die Bestellung durch Teillieferungen erfüllt wird, entstehen nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden für jede Teillieferung Versandkosten berechnet.

e) Die Zahlung des Kaufpreises und der Versandkosten erfolgt im Webshop nach Wahl des Kunden über einen der von LIMERA im eigenen Ermessen angebotenen Zahlungswege. LIMERA ist berechtigt zur Abwicklung der Zahlungen Drittanbieter einzusetzen. In diesem Fall können für die Zahlungsabwicklung zusätzlich Bedingungen des Drittanbieters gelten.

f) Der Kunde hat die Möglichkeit, sich im Webshop von LIMERA als Kunde kostenfrei zu registrieren (Kundenkonto). Mit der Anmeldung hat der Kunde für den Zugang zum Kunden-bereich ein Passwort zu wählen. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten, solange das Kundenkonto besteht.

g) An allen Bildern, Filmen und Texten, die im Webshop von LIMERA veröffentlicht werden, bestehen Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung von LIMERA nicht gestattet.

 

Teil 4:

Besondere Bedingungen für die Miete von Geräten

 

11.       Geltung der Mietbedingungen

a) Für den Fall, dass ein Kunde Geräte von LIMERA mietet, gelten die folgenden Bedingungen.

b) LIMERA wird den vertraglich näher bestimmten Gegenstand ("Mietgegenstand") dem Kunden zur vereinbarten Mietzeit zur Miete überlassen. LIMERA wird den Mietgegenstand mit den erforderlichen Unterlagen an den Kunden übergeben, insb. mit Bedienungsanleitung und Warnhinweisen des Herstellers. Der Kunde wird die für die Mietzeit vereinbarte Miete an LIMERA zahlen. 

c) Rechtzeitig vor Beginn der Mietzeit erhält der Kunde die Möglichkeit, den Mietgegenstand zu besichtigen und etwaige Mängel anzuzeigen. Fallen ihm während der Mietzeit Mängel auf, hat er diese ebenfalls unverzüglich an LIMERA zu melden. In diesem Fall darf der Mietgegenstand keinesfalls durch den Kunden verwendet und/oder geöffnet und/oder repariert werden. LIMERA hat in solchen Fällen die Mängel nach der Wahl von LIMERA zu beseitigen oder dem Kunden rechtzeitig ein gleichwertiges Ersatzgerät für die Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Kommt LIMERA trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden der Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht. 

d) LIMERA ist zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung von LIMERA durch einen Dritten und/oder unsachgemäß gebraucht wird. In diesen Fällen ist LIMERA berechtigt, den Gegenstand unverzüglich zurückzufordern. 

e) Sollte der Kunde die Anlieferung des Mietgegenstandes vor Beginn der Mietzeit oder die Abholung nach Ende der Mietzeit wünschen, so ist diese gesondert zu vergüten. Transportiert der Kunde den Mietgegenstand eigenständig, trägt er das Transportrisiko. 

f) Der Kunde wird den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einsetzen und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften bei der Ausübung von Arbeiten mit dem Mietgenstand beachten. Er wird diesen nicht mit dafür nicht vorgesehenem Zubehör benutzen. Der Mietgegenstand ist während der Mietzeit durch den Kunden vor Überbeanspruchung zu schützen. Gewöhnlicher Verschleiß gilt nicht als Überbeanspruchung. Vor jeder Inbetriebnahme ist der Mietgegenstand auf seine Unversehrtheit (insb. an Tank und/oder Kabeln und den Sicherheitsvorkehrungen) zu prüfen. Der Kunde hat während der Mietzeit angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die den Mietgegenstand vor Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen schützen.

g) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu überlassen. Insbesondere haftet LIMERA nicht gegenüber Dritten, falls diesen durch die Überlassung durch den Kunden ein Schaden entsteht. Von Dritten verursachte Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit auftreten, hat der Kunde LIME-RA zu ersetzen, es sei denn, ihn trifft für diese keinerlei Verschulden. 

h) Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde den Mietgegenstand gesäubert und vollgetankt an LIMERA zu übergeben. Die Pflicht des Volltankens gilt nur, wenn der Kunde den Mietgegenstand ebenfalls vollgetankt erhalten hat. Wird der Mietgegenstand nicht in vollgetanktem Zustand an LIMERA zurückgegeben, obwohl er dem Kunden vollgetankt überlassen worden war, so ist LIMERA berechtigt, ein Auftanken selbst vorzunehmen und die dafür entstehenden Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

i) Es steht LIMERA frei, für den Mietgegenstand eine dem Wert des Mietgegenstandes angemessene Kaution vom Kunden zu verlangen. 

 

Teil 5:

Besondere Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen

 

12.       Geltung der Reparaturbedingungen

Für die Vornahme Instandsetzungsarbeiten an Bewässerungsanlagen, Gewächshäusern, Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen (nachfolgend einzeln "Reparaturen") gelten diese Reparaturbedingungen zwischen LIMERA und dem Kunden.

13.       Auftragserteilung

a)         Im Auftragsschein oder in dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder, sofern ausdrücklich vereinbart, verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 

b)         Der Auftrag umfasst die Berechtigung, Unteraufträge zu erteilen, sowie Probefahrten und Überführungsfahrten vorzunehmen. 

14.       Fertigstellung

a) In einer Auftragsbestätigung genannten Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich und gelten nicht als Bestimmung einer Leistungszeit, es sei denn, LIMERA und der Kunde treffen eine anderweitige Vereinbarung.  

b) Kann der fest vereinbarte Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, also eines betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisses, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstillegung, extremen Witterungsverhältnisse, Hoch- und Niedrigwasser, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnlicher Umstände – auch bei Lieferanten von LIMERA – oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streiks, Aus-sperrung, unverschuldeten Ausbleibens von Arbeitskräften oder von Zulieferung, nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht, insbesondere auch keine Pflicht von LIMERA zur Stellung einer Ersatzmaschine oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Mietmaschine. LIMERA ist jedoch verpflichtet, den Kunden über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei Vorliegen eines solchen Falles verschiebt sich der fest vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend der Dauer des Entfalls der Leistungsverpflichtung. 

15.       Abnahme

a) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb von LIMERA. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 

b) Der Auftragsgegenstand wird nur gegen Nachweis der Auftragsbestätigung oder des Auftragsscheins oder eines anderen geeigneten Berechtigungsnachweises herausgegeben. 

c) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen, worauf LIMERA ihn bei der Auftragserteilung hinzuweisen hat. Im Falle der Nichtabnahme kann LIMERA von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

d) Bei Abnahmeverzug des Kunden kann LIMERA die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von LIMERA auch anderweitig aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung im Hinblick auf die Art und den Wert des Auftragsgegenstandes angemessen ist. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. 

16.       Berechnung des Auftrages 

a) LIMERA ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 

b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 

c) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden. 

d) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens LIMERA, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 

17.       Erweitertes Pfandrecht 

LIMERA steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört. 

18.       Beschaffenheit, Werkmängel, Verjährung

Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Ware bindend vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an die Ware entsprechen würden. Unberührt bleibt jedoch die Haftung von LIMERA für fehlerhafte Aufklärung. Für Unternehmer gelten die nachfolgen-den Regelungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unter Ziffer 18 0.

a) Abweichend von § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Werk- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.

b) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz a) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk) und § 634a Abs. 3 BGB (Arglist). 

c) Die sich nach den Absätzen a) und b) für Ansprüche wegen Werk- und Rechtsmängel ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf demselben Mangel beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz und nach der DSGVO bleiben in jedem Fall unberührt.

d) Soweit gemäß Absatz a) bis c) die Verjährung von Ansprüchen des Kunden LIMERA gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

e) Mängel sollen LIMERA unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt LIMERA dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

f) Nur für Verbraucher gilt: Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm bei einem Mangel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Haftung von LIMERA für Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist, bei zwingender gesetzlicher Haftung oder bei Übernahme einer Garantie sowie bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos bleibt in jedem Fall unberührt. 

g) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes: 

aa) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei LIMERA geltend zu machen. 

bb) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Reparaturauftrages geltend machen. 

h) Ziffer 18 gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Ziffer 20.

19.       Eigentumsvorbehalt 

An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Aggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich LIMERA das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. 

 

Teil 6:

Übergreifende Regelungen für die Teile 1-5 dieser AGB

 

20.       Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (b) haftet LIMERA auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIMERA. Darüber hinaus haftet LIMERA auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIMERA, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von LIMERA, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

b) Von den in Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit LIMERA einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit LIMERA aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet. 

c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

d) Soweit die Schadensersatzhaftung von LIMERA gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LIMERA, die auf demselben Rechtsgrund beruht.

21.       Rechnungsversand; elektronische Rechnungen

Der Versand von Rechnungen erfolgt nach Wahl von LIMERA per Post oder per E-Mail. Elektronische Rechnungen sendet LIMERA dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden bereitgestellte E-Mail-Adresse. Der Kunde stimmt zu, elektronische Rechnungen per E-Mail zu erhalten. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem Erhalt elektronischer Rechnungen per E-Mail jederzeit schriftlich widerrufen. Eine etwaige Änderung der zum Empfang von Rechnungen vorgesehenen E-Mail-Adresse teilt der Kunde LIMERA unverzüglich mit.

22.       Zahlung / SEPA-Lastschrift / Kein Kontokorrent

a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Kunde und sind sofort fällig. Ist eine Abnahme vereinbart, gilt Folgendes: Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind nach Abnahme des Auftragsgenstandes und bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf fünf (5) Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt LIMERA den Kunden fünf (5) Werktage vor der ersten Lastschrift über den Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge. 

c) Hat der Kunde bei der Zahlung nicht bestimmt, auf welche von mehreren offenen Forderungen seine Zahlung erfolgt, gilt § 366 Abs. 2 BGB. 

d) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung. 

e) Die Kontoauszüge von LIMERA gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt durch den Kunden als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des jeweiligen Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. LIMERA wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen. 

f) LIMERA kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

g) LIMERA kann mit sämtlichen Forderungen, die LIMERA gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche gleichartige Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie hat, sobald LIMERA die LIMERA gebührende Leistung fordern und die LIMERA obliegende Leistung bewirken kann. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde von LIMERA kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 

23.       Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch Gesellschaft

Ist der Kunde Unternehmer, dann sind von LIMERA erstellte Abrechnungen vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist LIMERA binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte LIMERA innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von LIMERA ausgewiesene Umsatzsteuersatz zwischen den Parteien maßgeblich. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, jederzeit die Rechnung zu korrigieren, soweit ein höherer Umsatzsteuersatz als bislang ausgewiesen, zur Anwendung kommt. Der Kunde hat in diesem Fall die zusätzliche Umsatzsteuer nach Korrektur der Rechnung an die Gesellschaft zu leisten. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer LIMERA nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet. 

24.       Datenschutz

LIMERA erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß der unter www.limera.com/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung.

25.       Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

26.       Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Geschäftsräume von LIMERA sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde nach Vertragsschluss in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt, so ist der Gerichtsstand Geldern.

27.       Verbraucherstreitbeilegung

LIMERA nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

 

Stand Oktober 2022


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