Compliance
Hinweis- und BeschwerdesystemHäufige Fragen
Welche Aufgaben hat der Ombudsmann?
Beschäftigte haben das Recht, auf Umstände hinzuweisen, die auf eine Verletzung von Gesetzen oder internen Regeln schließen lassen. Der Ombudsmann nimmt diese Hinweise entgegen. Er bietet einen rechtlich geschützten und vertraulichen Bereich außerhalb des Unternehmens an. Er klärt die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber über ihre/seine Rechte und das weitere Vorgehen auf. Nur mit dem Einverständnis der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers leitet der Ombudsmann den Hinweis an seinen Kontakt im Unternehmen weiter.
Der Ombudsmann kann als Vertrauensperson in den Vorgang einbezogen werden. Er steht dem Hinweisgeber jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
Wer kann sich an den Ombudsmann wenden?
Alle Beschäftigten und Externe, wie Lieferanten oder Dienstleister, können sich an den Ombudsmann wenden.
Welche Hinweise nimmt der Ombudsmann entgegen?
Der Ombudsmann nimmt Hinweise auf Gesetzesverletzungen und interne Verstöße entgegen. Ziel ist vor allem die Aufklärung und Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten, Bilanzdelikten und Vermögensschädigungen. Aber auch alle Verstöße gegen den Verhaltenskodex, z. B. Diskriminierungen, können berichtet werden.
Kann ich sicher sein, dass der Ombudsmann nur so weit Informationen weitergibt, wie ich es ihm erlaube?
Ja. Allein der Hinweisgeber entscheidet darüber, welche Informationen er an den Ombudsmann gibt und welche Informationen der Ombudsmann im zweiten Schritt an das Unternehmen weitergeben soll. Nur bei missbräuchlicher Verwendung, d. h. bei vorsätzlich falschen Hinweisen, ist der Ombudsmann befugt, auch gegen den Willen des Hinweisgebers Informationen weiterzugeben. Darüber klärt der Ombudsmann beim ersten Kontakt auf.
Kostet es mich etwas, wenn ich den Ombudsmann in Anspruch nehme?
Nein, der Ombudsmann kann von jedem kostenfrei in Anspruch genommen werden.
Kann ich mich auch anonym an den Ombudsmann wenden?
Ja, Hinweisgeber können sich auch anonym an den Ombudsmann wenden. Das gilt schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann. Soweit gewünscht, wahrt der Ombudsmann anschließend gegenüber dem Unternehmen die Anonymität des Hinweisgebers.
Was passiert mit meinem Hinweis?
Dem Hinweis wird unter Beachtung von Gesetz und den internen Regeln sowie unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten nachgegangen. Dazu leitet der Ombudsmann den Hinweis nach vorheriger Prüfung an seinen Ansprechpartner im Unternehmen weiter.
Ist der Ombudsmann tatsächlich unabhängig?
Ja. Der Ombudsmann wird als selbstständiger und unabhängiger Rechtsanwalt tätig und unterliegt keinen Anweisungen durch das Unternehmen hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung. Der Ombudsmann entscheidet nach eigener pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er einen ihm unterbreiteten Sachverhalt an das Unternehmen weitergeben darf.
Wie erfolgt die erste Kontaktaufnahme?
Die erste Kontaktaufnahme kann in einem Telefonat, per E-Mail, per SMS, per Post oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen.
Bin ich als Hinweisgeber geschützt?
Ja, der Hinweisgeber ist geschützt. Jede gegen den Hinweisgeber gerichtete Vergeltungshandlung wird nicht tolieriert.
Kann ich mich an den Ombudsmann wenden und erst am Ende des Gesprächs entscheiden, ob der Sachverhalt und/oder meine Personalien an das Unternehmen weitergegeben werden?
Ja. Der Ombudsmann kann zunächst völlig vertraulich kontaktiert werden. Der Ombudsmann klärt den Hinweisgeber über seine Rechte zu Beginn des Gesprächs auf. Erst am Ende des Gesprächs entscheidet der Hinweisgeber dann, ob und in welcher Form die Informationen an das Unternehmen weitergegeben werden sollen.
Soll ich mich auch an den Ombudsmann wenden, wenn ich mich selbst strafbar gemacht haben könnte?
Der Ombudsmann kann auch dann kontaktiert werden, wenn sich der Hinweisgeber selbst strafbar gemacht haben sollte. Zum einen kann der Ombudsmann den Hinweisgeber über seine Rechte aufklären, zum anderen wird eine Selbstanzeige im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses positiv bewertet und kann in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren strafmildernd wirken.